Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der
GASTRORAMPE, eine Abt. der Agentur Gasthaus, Einrichtungsgesellschaft mbH.
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Bestimmungen gelten für den
gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, sofern wir nicht
andere Bedingungen schriftlich anerkennen.
II. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibende Auskünfte;
Beratung und Angaben in Katalogen, Preislisten u. a., insbesondere über
technische Fragen, erfolgen unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschl. Nebenabreden) werden
ebenso wie Erklärungen unserer Mitarbeiter erst durch unsere schriftliche Bestätigung
für uns rechtsverbindlich.
2. Ansprüche der Vertragspartner aus dem
Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
III: Leistungsabgrenzung
1. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart,
sind unsere Leistungen reine Liefer- und Montageleistungen, die sich ausschließlich
auf die verkauften Produkte beschränken. Alle Planung-, Bau-leitungs- und
Genehmigungsarbeiten werden gesondert vereinbart und berechnet. Nicht zu unseren
Leistungen zählen Maurer-, Stemm- und Putzarbeiten sowie Elektro- und Sanitärarbeiten,
die Bestandteil der Immobilie sind und die Verbindung zwischen dieser und den
von uns gelieferten Geräten.
IV: Preise und Zahlungen
1. Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen
angegebenen Preise sind freibleibend,
2. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart
ist, netto ab unserem Lager Berlin, zzgl. der jeweils gesetzlichen
Mehrwertsteuer, ausschließlich Fracht und Vorfrachten, Zölle, Versicherung und
Verpackung.
3. Mangels anders lautender Vereinbarung sind alle
Rechnungen zahlbar netto innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, oder
vorheriger Meldung der Versandbereitschaft. Bei Zielüberschreitungen oder
Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mind. 5% p. a. über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, es sei denn, der Käufer weist
einen niedrigern Schaden nach. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
4. Gehen über den Besteller nach Vertragsabschluß
ungünstige Auskünfte ein, die eine wesentliche Verschlechterung seiner
Einkommens- oder Vermögensverhältnisse erkennen lassen, so können wir
entgegen den getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen in bar verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Besteller zur Rückgabe der erlangten
Sache nicht in der Lage ist, hat er uns den Wert zu ersetzen. Darüber hinaus können
wir Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen. Auch soweit die Forderung
infolge Annahme von Wechseln oder Schecks oder anderer weise gestundet worden
war, können wir in diesem Fall durch Kündigung an den Besteller die sofortige
Fälligkeit herbeiführen. Wechsel und Schecks verbleiben in diesem Fall zur
Sicherheit in unserem Besitz und können bei Verfall zur Zahlung vorgelegt
werden.
5. Bundesbankdiskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel werden zahlungshalber angenommen, jedoch nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Gutschriften, über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen
sowie Zinsen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar fällig. Für
rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
V. Rücktritt vom Vertrag
1. Tritt ein Kunde aus Gründen, die wir nicht zu
verantworten haben, vom Vertrag zurück, so ist er gegenüber der Agentur
GastHaus Einrichtungsgesellschaft mbH schadenersatzpflichtig. Die zu zahlende
Mindesthöhe in diesem Fall beträgt 10% vom Nettoauftragswert.
VI. Lieferfristen und Liefertermin
1. Unsere Lieferfristen und Termine sind für uns
unverbindlich, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage gegeben haben.
Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Zustellung der vom Käufer unterzeichneten Auftragsbestätigung und dem Eingang
vereinbarter Anzahlung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller
Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer
behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen.
3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich
unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, währenddessen
der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss
im Verzug ist, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Käufer kann
Teillieferungen nicht zurückweisen.
4. Die vorstehenden Ziffern 2 und 3 gelten auch,
falls feste Lieferfristen oder Termine vereinbart wurden.
5. Änderungswünsche des Bestellers hinsichtlich
Umfang und Ausführung der bestellten Gegenstände, die nach Auftragsannahme
noch berücksichtigt werden können, rechtfertigen jedoch einen Mehrpreis und
verlängern gegebenenfalls die Lieferfrist.
6. Kommen wir in Verzug, ist der Käufer berechtigt,
uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der
Käufer den Rücktritt insoweit erklären oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
fordern, als Lieferungen innerhalb der Nachfrist nicht ausgeführt sind. Wenn
dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens
entstanden ist, Schaden erwächst, so beschränkt sich der Schadenersatzanspruch
auf den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbar gewesenen Schaden, jedoch auf höchstens 5% vom Wert der Lieferung.
VII. Versand und Gefahrenübergang
1. Die Verpackung geschieht auf das Sorgfältigste;
für Transportschäden wird nicht gehaftet. Die Sendungen werden auf Kosten des
Empfängers versichert, sofern dieser es wünscht. Eine Verpflichtung zur
Versicherung übernehmen wir hiermit nicht.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers und
zwar auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung.
3. Die Ware ist unverzüglich nach Fertigstellung
bzw. Anzeige der Versandbereitschaft vom Besteller zu übernehmen und bei
Anlieferung auf Mängel hin zu untersuchen.
4. Bei Annahmeverzug gehen Kosten und Gefahr auf den
Besteller über. Dasselbe gilt bei Bahnsperren und sonstigen
Transporterschwernissen, die einen Versand verzögern oder unmöglich machen.
VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung der Agentur GastHaus
Einrichtungsgesellschaft mbH, beschränkt sich auf die Reparatur oder den
Austausch von defekten Teilen oder Baugruppen, einschließlich Arbeitskosten,
sofern der betreffende Defekt innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der
nachweislichen Übergabe bzw. Inbetriebnahme durch die Agentur GastHaus
Einrichtungsgesellschaft mbH entstanden ist und sich aus Material-,
Konstruktions-, und Verarbeitungsfehlern resultiert. Die Gewährleistung auf
Arbeitsleistung schließt nur die Standard- Arbeitskosten der reinen Arbeitszeit
ein, alle übrigen Zusatzkosten, wie An- und Abfahrt , sind
ausgeschlossen. Jede Arbeitsleistung, die zur Erfüllung der Gewährleistung
notwendig ist, muss durch die Agentur GastHaus Einrichtungsgesellschaft mbH oder
ein von ihr benanntes Serviceunternehmen durchgeführt werden.
2. Die Gewährleistung gilt nicht für die Kosten für
Teile oder Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit Mängeln oder anderen Schäden
auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
2.1. Stromversorgungsstörungen oder fehlerhafter
Anschluss des Produkts, ungeachtet der zugrunde liegenden Ursache,
2.2. Wasserversorgungsstörungen oder Probleme mit
den Wasserleitungen an die das Produkt angeschlossen ist, ungeachtet der
zugrunde liegenden Ursache,
2.3. ungünstige Betriebsbedingungen, wie in der zum
Produkt gehörenden Bedienungsanleitung beschrieben,
2.4. Fehlfunktion der externen Abflussleitung, an
die das Produkt angeschlossen ist,
2.5. nicht, bzw. nicht gemäß den Angaben in der
zum Produkt gehörigen Bedienungsanleitung durchgeführte Reinigung und/oder
Wartung.
3. Die Agentur Gasthaus übernimmt keine Haftung im
Falle einer nicht sachgerechten Anwendung, natürlichem Verschleiß oder
unzureichender Wartung.
4. Mängelrügen können nur innerhalb 8 Tagen nach
Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns schriftlich geltend gemacht werden,
Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich nach Feststellung
schriftlich zu melden, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Eingang
der Ware.
5. Nach Anerkennung einer berechtigten Beanstandung
muss uns eine Frist von bis zu. 6 Wochen zur Instandsetzung zzgl. der zur
Beschaffung von Fremdmaterialien erforderlichen Lieferzeit gewährt werden.
Weitergehende Rechte stehen dem Besteller nicht zu, insbesondere keine
Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung oder mangelhafter
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, und zwar auch soweit es sich um äußere
Folgeschäden handelt, es sei denn, wir oder unsere Hilfsperson hätten den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
6. Maß- und Ausführungsangaben in Angebot und
Auftragsbestätigung sind nur annähernd verbindlich, insoweit sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen.
7. Soweit wir nach eigenen Zeichnungen, Mustern oder
Modellen liefern, sind diese für uns nur verbindlich, soweit es äußere
Formgebung und technische Ausführung anbetrifft. Keine Verantwortung dagegen übernehmen
wir für den vorgesehenen Verwendungszweck.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an aller
gelieferter Ware und erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung
aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten vor, einschl.
solcher aus einem Kontokorrent-Saldo.
2. Der Besteller hat die Eigentumsvorbehaltsware
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden und andere Schäden ähnlicher Art
zu versichern und auf unser Verlangen hin den Nachweis der Versicherung zu
erbringen.
3. Er darf die Ware nicht Dritten verpfänden oder
zur Sicherung übereignen und hat uns von den erfolgten Pfändungen Dritter
unverzüglich umfassend zu unterrichten. Alle uns durch die Intervention
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu
erstatten.
4. Soweit unser Vorbehaltseigentum durch Einbau oder
Verarbeitung untergeht, erhalten wir sicherheitshalber Miteigentum an der
hergestellten Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zur
hergestellten Sache.
X. Schutzrechte
1. An unseren Zeichnungen, Mustern und Modellen
behalten wir Eigentum und Urheberrecht. Diese dürfen Dritten nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung zu-gängig gemacht werden.
2. Wir behalten uns das Recht vor, für erbrachte
Dienstleistungen jeglicher Art, insbesondere für die Erstellung von Zeichnungen
und Installationsplänen, diese nach gültigen Sätzen der HOA zu berechnen.
Ebenso fordern wir Ersatz für alle mit diesen Arbeiten im Zusammenhang
stehenden Auslagen und Kosten, auch bei Behörden und Ämtern sowie
Wegekostenpauschale.
XI. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
1. Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind
nur in schriftlicher Form für uns verbindlich. Zur Rechtsgültigkeit bedarf es
von unserer Seite der Unterschrift von mindestens zwei Gesellschaftern oder von
uns ausdrücklich und durch schriftliche Vollmacht berechtigte Vertreter.
2. Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner ihrer Bestimmung gültig.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sowohl für
Kauf, als auch für Werk- und Werklieferungsverträge sowie für Architekten-
bzw. Planungsleistungen entsprechend HOA.
4. Erfüllungsort für beide Parteien ist Berlin,
dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Als Gerichtstand wird
das dem jeweiligen Streitwert nach für Berlin zuständige Gericht vereinbart.
XII. 12. Second- Hand-Inventar
Sämtliches Second- Hand-Inventar oder Sonderposten
werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, gebraucht wie besichtigt,
vorgeführt und verkauft.
Defekte Geräte sind als solche ausgewiesen. Der Käufer
bestätigt schriftlich die
bekannt gegebenen Defekte.
Für die Instandsetzung ist der Käufer dann
selbstverantwortlich. Jegliche Haftung
des Verkäufers ist ausgeschlossen.